Sexualstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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In '''Deutschland''' unterscheidet man das im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltene, mit »Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung« überschriebene ''Sexualstrafrecht im engeren Sinne'', vom ''Sexualstrafrecht im weiteren Sinne'', das dann sexuell motivierte Tötungen, Körperverletzungen, Beleidigungen usw., sowie Inzest (und eventuell Abtreibung) | In '''Deutschland''' unterscheidet man das im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltene, mit »Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung« überschriebene ''Sexualstrafrecht im engeren Sinne'', vom ''Sexualstrafrecht im weiteren Sinne'', das dann sexuell motivierte Tötungen, Körperverletzungen, Beleidigungen usw., sowie Inzest (und eventuell Abtreibung) umfasst. | ||
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Von Bedeutung sind in erster Linie die eigentlichen Sexualstraftaten, daneben [[sexuell motivierte Tötungen]]. | Von Bedeutung sind in erster Linie die eigentlichen Sexualstraftaten, daneben [[sexuell motivierte Tötungen]]. | ||
Das gegenwärtige Sexualtrafrecht ist das Ergebnis der '''Großen Strafrechtsreform''', der zu ihr führenden Entwicklungen, sowie einer ständigen Verschärfung, kaum daß es beschlossen war. Von besonderer Bedeutung war in der Vorgeschichte der '''E 1962''', der unter anderem ein ausgebautes Sexualstrafrecht von reaktionärer Tendenz mit rund 190 Tatbeständen enthielt. Dagegen bildete sich eine (seltene!) öffentliche Opposition, die vom gebildeten Bürgertum getragen war, und in deren Folge sich die Diskussion in außergewöhnlicher Weise versachlichte. Trotzdem blieb die Reform letzlich ein halbherziger Kompromiß, der eine große Chance vertat. Seitdem hat sich das Klima gründlich geändert; in vielerlei Hinsicht können heute die 1950er Jahre als vorbildlich liberal gelten. | |||
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2009, 10:11 Uhr
Das (materielle) Sexualstrafrecht ist der Inbegriff aller Sexualstraftaten, also jener Tatbestände, die in irgendeiner Weise die Sexualität berühren.
In Deutschland unterscheidet man das im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltene, mit »Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung« überschriebene Sexualstrafrecht im engeren Sinne, vom Sexualstrafrecht im weiteren Sinne, das dann sexuell motivierte Tötungen, Körperverletzungen, Beleidigungen usw., sowie Inzest (und eventuell Abtreibung) umfasst. Diese heterogene Menge von Normen, kann man grob nach Moral-, Gewalt- und Wirtschaftsdelikten sortieren. Wichtiger ist folgende Unterscheidung:
Bei eigentlichen Sexualdelikten ist der Sexualbezug notwendig für die Strafbarkeit, dies sind die Moraldelikte, dazu gehören der sexuelle Mißbrauch, Pornographie und Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Bei den uneigentlichen Sexualdelikten ist die Sexualität nur eine Qualifikation, die zu einem Grundtatbestand hinzutritt. Hier findet man die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; des weiteren sexuell motivierte Tötungen, Körperverletzungen usw. sowie (inzwischen wohl) die Prostitutionsdelikte[1]
Von Bedeutung sind in erster Linie die eigentlichen Sexualstraftaten, daneben sexuell motivierte Tötungen.
Das gegenwärtige Sexualtrafrecht ist das Ergebnis der Großen Strafrechtsreform, der zu ihr führenden Entwicklungen, sowie einer ständigen Verschärfung, kaum daß es beschlossen war. Von besonderer Bedeutung war in der Vorgeschichte der E 1962, der unter anderem ein ausgebautes Sexualstrafrecht von reaktionärer Tendenz mit rund 190 Tatbeständen enthielt. Dagegen bildete sich eine (seltene!) öffentliche Opposition, die vom gebildeten Bürgertum getragen war, und in deren Folge sich die Diskussion in außergewöhnlicher Weise versachlichte. Trotzdem blieb die Reform letzlich ein halbherziger Kompromiß, der eine große Chance vertat. Seitdem hat sich das Klima gründlich geändert; in vielerlei Hinsicht können heute die 1950er Jahre als vorbildlich liberal gelten.
- ↑ Da die Prostitution inzwischen legal ist und obgleich es vielleicht keinen eigentlichen Grundtatbestand gibt, so ist dies doch nur aus gesetzestechnischen Gründen so – es gibt jede Menge verbotene »Berufstätigkeiten«.