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Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen<ref>''Vor §174 Rd. 3b; Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.''</ref>. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden <ref>''Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf) ''</ref>. Dazu kam es jedoch nicht. In einem juristischen Lehrbuch ist sogar die Rede davon, dass das Sexualstrafrecht zum '''Modethema''' geworden sei. Das Aufheizen des Themas durch die Medien hat mit zur weiteren Verschärfungen bestehender Gesetze und zur Schaffung neuer Sexualdelikte geführt<ref>Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage 2009, Lehrbuch, Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Verlag Ernst und Werner Gieseking * Bielefeld, Rd. 1, Seite 295</ref>. | Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen<ref>''Vor §174 Rd. 3b; Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.''</ref>. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden <ref>''Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf) ''</ref>. Dazu kam es jedoch nicht. In einem juristischen Lehrbuch ist sogar die Rede davon, dass das Sexualstrafrecht zum '''Modethema''' geworden sei. Das Aufheizen des Themas durch die Medien hat mit zur weiteren Verschärfungen bestehender Gesetze und zur Schaffung neuer Sexualdelikte geführt<ref>Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage 2009, Lehrbuch, Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Verlag Ernst und Werner Gieseking * Bielefeld, Rd. 1, Seite 295</ref>. | ||
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Version vom 25. November 2011, 23:34 Uhr
Einleitung
Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen[1]. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [2]. Dazu kam es jedoch nicht. In einem juristischen Lehrbuch ist sogar die Rede davon, dass das Sexualstrafrecht zum Modethema geworden sei. Das Aufheizen des Themas durch die Medien hat mit zur weiteren Verschärfungen bestehender Gesetze und zur Schaffung neuer Sexualdelikte geführt[3].
Zitate/Quellenangaben
Quellen
- ↑ Vor §174 Rd. 3b; Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.
- ↑ Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
- ↑ Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage 2009, Lehrbuch, Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Verlag Ernst und Werner Gieseking * Bielefeld, Rd. 1, Seite 295