Sexueller Missbrauch von Kindern: Unterschied zwischen den Versionen

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In den USA will der Gesetzgeber das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Kinder schützen. Weil Kinder nach dem [[Informed consent]]-Prinzip aber nicht ''wissentlich'' in sexuelle Handlungen einwilligen können, kann es gemäß der [[Verhandlungsmoral]] auch keine einvernehmlichen sexuellen Kontakte zu Kindern geben. Die Handlungen werden, auch wenn das Kind ihnen zugestimmt hat, so bewertet, als hätten sie gegen seinen Willen stattgefunden. Sie gelten damit rechtlich als Vergewaltigung (''statutory rape''). Die Altersgrenze, ab der ein Kind fähig ist ''wissentlich'' sexuellen Handlungen zuzustimmen und damit auch faktisch ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmungsrecht bekommt, richtet sich im Prinzip nicht nach der biologischen, sondern nach der geistigen Entwicklung. Sie liegt bei 18 Jahren. In dem dafür verwendeten Begriff ''Alter der Zustimmungsfähigkeit'' (''[[:en:age of consent|age of consent]]'') im Gegensatz zum deutschen ''[[Schutzalter]]'' macht sich das unterschiedliche geschützte Rechtsgut bemerkbar.
In den USA will der Gesetzgeber das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Kinder schützen. Weil Kinder nach dem [[Informed consent]]-Prinzip aber nicht ''wissentlich'' in sexuelle Handlungen einwilligen können, kann es gemäß der [[Verhandlungsmoral]] auch keine einvernehmlichen sexuellen Kontakte zu Kindern geben. Die Handlungen werden, auch wenn das Kind ihnen zugestimmt hat, so bewertet, als hätten sie gegen seinen Willen stattgefunden. Sie gelten damit rechtlich als Vergewaltigung (''statutory rape''). Die Altersgrenze, ab der ein Kind fähig ist ''wissentlich'' sexuellen Handlungen zuzustimmen und damit auch faktisch ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bekommt, richtet sich im Prinzip nicht nach der biologischen, sondern nach der geistigen Entwicklung. Sie liegt bei 18 Jahren. In dem dafür verwendeten Begriff ''Alter der Zustimmungsfähigkeit'' (''[[:en:age of consent|age of consent]]'') im Gegensatz zum deutschen ''[[Schutzalter]]'' macht sich das unterschiedliche geschützte Rechtsgut bemerkbar.


===Strafverfahren===
===Strafverfahren===

Version vom 23. Mai 2010, 10:08 Uhr

Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet die Einbeziehung von Kindern in Sexuelle Handlungen, insofern dies mit einem Unwerturteil verknüpft ist. Die Auffassungen darüber, worauf sich dieses Unwerturteil gründet, divergieren sowohl innerhalb der Gesellschaft, der Wissenschaft als auch unter den Boylovern stark. Strafrechtlich zählen in Deutschland jegliche Sexuelle Handlungen mit Kindern als Sexueller Missbrauch (§ 176 StGB). Kinder werden hier definiert als Personen unter 14 Jahren. Werden bei der Verwendung des Begriffs "Sexueller Missbrauch von Kindern" keine näheren Angaben zu den Kriterien für das Unwerturteil gemacht, so wird im allgemeinen die rechtliche Definition verwendet.

Neben den Kriterien und Begründungen für das Unwerturteil variiert in der gesellschaftlichen Einschätzung auch das Verständnis der Begriffe "Kind" und "Sexuelle Handlungen". Auch bei einheitlicher - etwa rechtlicher - Definition ist Sexueller Missbrauch kein einheitliches Phänomen, sondern es bestehen Unterschiede sowohl hinsichtlich Alter, Geschlecht, Verhalten und Folgewirkungen des Kindes, als auch hinsichtlich Sexueller Orientierung, Motive, Psychischer Verfassung und Verhalten der älteren Person.

Begriffe

Sexuelle Handlungen von Kindern mit Älteren ist die neutrale Bezeichnung für jegliche Formen von sexuellen Interaktionen zwischen Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen. Da die Unwertannahme weder historisch, gesellschaftlich, von betroffenen Kindern selbst, noch innerhalb der Wissenschaft konsistent für alle solche Interaktionen vorgenommen wird, schlagen manche Wissenschaftler diese neutrale Oberkategorie vor[1].

Werden diese aus bestimmten Gründen mit einem Unwerturteil belegt, so spricht man von Sexuellem Missbrauch von Kindern.

Werden diese mit einem positiven Werturteil belegt, so ist im allgemeinen von Einvernehmlichen Sexuellen Handlungen mit Kindern die Rede.

Wird im Rahmen des Sexuellen Missbrauchs Gewalt angewendet, so spricht man von Sexueller Gewalt gegenüber Kindern. Sie ist eine Form von Kindesmisshandlung.

Erläuterungen zur Definition

Häufigkeit

Die Häufigkeit wird mit Inzidenz- und Prävalenzstudien gemessen. Inzidenzstudien geben Auskunft über bekannt gewordene Fälle, während Prävalenzstudien auf Stichproben aus der Allgemeinheit oder solche, die auf die Allgemeinheit übertragbar sind, zurückgreifen.

Beide Arten zerfallen wiederum in Querschnitts- und Längsschnitts-Studien. Querschnittsstudien zeigen einen "Schnappschuss" der Untersuchungsgruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt (ggf. nach Alter aufgegliedert), während Längsschnittstudien die Entwicklung einer gleichaltrigen Untersuchungsgruppe (ggf. auch einer Kontrollgruppe) über längere Zeit aufzeigen. Fast alle bekannten Studien sind Querschnittsstudien, da Längsschnittstudien durchzuführen sehr aufwendig und zeitraubend ist.

Umgang mit Häufigkeitsangaben

Zur Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern existiert eine Vielzahl von Studien, die sich jedoch aufgrund unterschiedlich verwendeter Missbrauchsdefinitionen nur schwer vergleichen lassen.

Des Weiteren stoßen die entsprechenden Studien aufgrund ihrer Thematik allgemein auf zahlreiche methodische Hindernisse. Da in den weitaus meisten Opfer-Studien Erwachsene über ihre Kindheitserlebnisse befragt werden, stellt mangelndes Erinnerungsvermögen ein großes Problem dar. Einerseits ist der Komplex des Nichterinnerns von Missbrauchserfahrungen zu nennen. Dies lässt sich zurückführen auf Verdrängung, dissoziative Amnesie (?) und Kindheitsamnesie, aber auch das Meiden eigentlich präsenter Erinnerungen, da diese als schmerzhaft erlebt werden. Andererseits ist auch denkbar, dass Erwachsene mit psychischen Problemen sich (evtl. im Rahmen einer Therapie) an einen sexuellen Missbrauch erinnern, den es gar nicht gegeben hat, um eine einfache Erklärung für ihre Probleme zu finden.

Auch muss beim Vergleich von Studien immer beachtet werden, ob eine repräsentative Auswahl der Bevölkerung untersucht wurde oder ob spezielle Gruppen erfasst wurden, bei denen von einer höheren Häufigkeit auszugehen ist (z. B. auf der Opferseite: Therapiepatienten, Prostituierte, Drogenabhängige, Heimbewohner). Eine Studie anhand von 276 Therapieprotokollen (Brunner / Meyer 1994) wies bei enger Definition bereits 18,3 % (m) und 25,2 % (w) Betroffene aus.

Inzidenzstudien

In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich etwa 15.000 Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176 StGB) angezeigt (Polizeiliche Kriminalstatistik) bei gestiegener Anzeigebereitschaft, aber rückläufiger Tendenz in den letzten Jahren (Stand 2003). 2003 kamen 15.430 Fälle zur Anzeige, 2002 15.998 Fälle. hinzu kommen jeweils etwa 1000 Fälle von Straftaten, die unter anderen Paragraphen verfolgt wurden. Im Jahre 2001 wies die Statistik für die Bundesrepublik Deutschland noch 19.230 angezeigte Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs auf. Davon waren 77 Prozent weiblich und 23 Prozent männlich. Die überwiegende Mehrzahl (rund 91 Prozent) war zwischen sechs und 14 Jahre alt. Die Täter waren in etwa 97 Prozent der Fälle männlich. Die Aufklärungsquote (das prozentuale Verhältnis von ermittelten Tatverdächtigen und angezeigten Fällen des Kindesmissbrauchs) liegt laut Kriminalstatistik bei ca. 75 Prozent und damit leicht unter der durchschnittlichen Aufklärungsquote von etwa 80 Prozent. Maßgeblich dafür ist der hohe Anteil an angezeigten Sexualdelikten, bei denen der Täter dem Opfer gut bekannt war.

Den angezeigten Fällen stehen in der Bundesrepublik Deutschland etwa 3.000 Verurteilungen gegenüber (Strafverfolgungsstatistik). Als mögliche Ursachen hierfür kommen Falschanschuldigungen, insbesondere bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen sowie fehlender hinreichender Tatverdacht. , unkooperatives Verhalten der Opfer sowie eine geringe Aufklärungsquote bei exhibitionistischen Handlungen vor Kindern in Betracht.

In der Schweiz gab es für 2002 insgesamt 324 Verurteilungen für Artikel 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern), davon 108 in Verbindung mit Gewalttaten, 36 mit Nötigung, 16 mit Vergewaltigung, 20 mit Schädung und 30 mit Pornographie.

Die österreichische Statistik hat für 2002 237 schwere sexuelle Missbräuche (2001: 176) ermittelt, 321 Fälle von sexuellem Missbrauch von Unmündigen (2001: 400). Hinzu kommen möglicherweise Missbrauchsfälle, die unter Vergewaltigung (2002 625 Fälle/2001: 574) oder geschlechtlicher Nötigung (490/499) gezählt werden.

Häufigkeitsangaben bei Inzidenzstudien spiegeln auch aus einem weiteren Grund nicht die tatsächliche Häufigkeit wider: hinzu kommt ein Dunkelfeld durch nicht angezeigte Fälle. Aufgrund der höheren Anzeigebereitschaft zeigen Inzidenzstudien außerdem eine höhere Gewichtung von Taten, bei denen entweder keine Vorbeziehung zum Tatverdächtigen bestand oder bei denen Gewalt angewendet wurde, und eine geringere Gewichtung von Taten, die ohne Gewalt durchgeführt wurden bzw. bei denen eine Vorbeziehung zum Tatverdächtigen bestand.

Prävalenzstudien

Prävalenzstudien ermitteln, wie groß der Anteil an Missbrauchten in der Gesamtbevölkerung ist. Die meisten dieser Untersuchungen werden mit einer möglichst repräsentativen Stichprobe von Erwachsenen durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse dann auf die Bevölkerung hochgerechnet.

Die Prävalenzen variieren sehr stark und hängen im Wesentlichen von den verwendeten Missbrauchsdefinitionen (Anwendung von Gewalt, Körperkontakt, Alter des Opfers, Altersunterschied zum Täter, Selbsteinschätzung) ab. Die Aussagen bewegen sich daher in der hohen Bandbreite von zwei bis 30 Prozent der weiblichen Bevölkerung, die in ihrer Kindheit und frühen Jugend sexuelle Handlungen erlebt haben. Für die männliche Bevölkerung liegen die Zahlen zwischen zwei und dreizehn Prozent. Generell kommt es also bei Mädchen häufiger als bei Jungen zu sexuellem Missbrauch durch (meist männliche) Erwachsene.

Eine Studie in der Bundesrepublik, bei der rund 3.200 Personen im Alter zwischen 16 und 59 Jahren befragt wurden (Pfeiffer/Wetzels 1992), geht davon aus, dass gemäß einer engen Definition (nur sexueller Missbrauch mit Körperkontakt und Opfer unter 14 Jahre) 6,2 Prozent der Mädchen und zwei Prozent der Jungen sexuellen Missbrauch erlebt haben. Bei einer weiten Definition (alle als "sexuelle Übergriffe in Kindheit und Jugend" erlebten Handlungen) stiegen diese Zahlen auf 18,1 Prozent der weiblichen bzw. 7,3 Prozent der männlichen Befragten an.

Dies deckt sich in etwa mit den Ergebnissen der Studie von Coxell et al. (British Medical Journal, 1997). Befragt wurden etwa 2.500 Männer zu sexuellen Aktivitäten vor ihrem sechzehnten Lebensjahr, bei denen der Sexualpartner mindestens fünf Jahre älter war. Davon berichteten 7,7 Prozent über freiwillige und 5,3 Prozent über unfreiwillige Sexualkontakte mit einem Mann, der beträchtlich älter war. Demzufolge hätten 13 Prozent der Jungen sexuelle Kontakte mit einem Mann gehabt, die in einer weiter gefassten Definition als Missbrauch einzustufen sind. (Vgl. A. Coxell, M. King, G. Mezey, G. Gordon, "Lifetime prevalence, characteristics, and associated problems of non-consensual sex in men: cross sectional survey". British Medical Journal 318: 850, 27 March 1999.)

David Finkelhor hat in einer ersten Übersichtsstudie 1986 herausgearbeitet, dass in Untersuchungen zwischen 8 und 54 % der Frauen und 3 bis 30 % der Männer von Erfahrungen berichten, die als Missbrauch gewertet werden. Ein ähnliches Ergebnis hat die deutschsprachigen Metastudie von Dirk Bange (1992) ergeben: (8 - 54 % der Frauen und 3 bis 16 % der Männer)

Opfer

Verhalten

Alter und Geschlecht

Täter

Verhalten

Nach verschiedenen Studien geschieht jeder vierter Missbrauch unter Einsatz körperlicher Gewalt. Aus der Studie von Baurmann (1985) lässt sich ableiten, dass die Opfer bei 22 % der angezeigten Fälle den Täter als bedrohlich oder gewalttätig beschrieben. Tiefergehende Studien (Dirk Bange u. A.) zeigen, dass neben Drohungen die emotionale Zuwendungen (oder deren Entzug) die häufigste Methode der Täter ist. Weitere Mittel, um dem Opfer sexuelle Handlungen aufzudrängen, sind Vortäuschung falscher sexueller Normen (13 %) und/oder Geschenke.

Bei sexuellem Missbrauch in der Kernfamilie gilt häufig eine familiäre Dysfunktion der Familiendynamik als Auslöser sexuellen Missbrauchs. Der Täter baut oft eine intensive Beziehung zum Kind auf, die mit einer gesteigerten emotionalen und bisweilen auch materiellen Zuwendung einher geht. Das Kind wird für den Täter zum Ersatzpartner, was für das Kind eine oft nicht zu bewältigende Rollenkonfusion auslöst. Gleichzeitig sinkt die Möglichkeit für das Kind, sich an andere Mitglieder der Kernfamilie zu wenden, um dieser Situation zu entkommen. Sexueller Missbrauch in der Kernfamilie erstreckt sich aufgrund der sich für den Täter bietenden Möglichkeiten oft über einen längeren Zeitraum und wird häufig von intensiveren sexuellen Handlungen begleitet.

Sexueller Missbrauch im weiteren sozialen Umfeld des Kindes wird häufig bei sich bietender Gelegenheit verübt. In der Regel besteht hier ebenfalls eine Vorbeziehung zum Kind, die sowohl flüchtig als auch intensiv, in der Regel auf Basis beidseitiger emotionaler Zuwendung, ausgeprägt sein kann. In Einzelfällen konnten unterschiedliche Tatverhaltensweisen beobachtet werden. Es fanden sich Täter, die die Tat vorgeplant und eine entsprechende Gelegenheit selbst geschaffen haben, und Täter, die eine sich zufällig ergebende Möglichkeit ergriffen haben. In der Regel hat sich der Täter jedoch zuvor mit dem Gedanken befasst, sexuelle Handlungen mit einem Kind zu begehen. Taten aus einem spontanen Triebdurchbruch heraus sind sehr selten anzutreffen.

Pädophile Täter gehen in der Regel eine freundschaftliche Beziehung mit Kindern ein, wobei sie sich der Zustimmung des Kindes versichern wollen. Dabei wenden sie sich oft an Kinder, die zuwendungsbedürftig sind, oder arbeiten in Berufen, in denen sie viel mit Kindern zu tun haben.

Tätertypen

Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung wird sexueller Missbrauch vorrangig nicht von Pädophilen begangen. Beier von der Charité schätzt den Anteil, ohne diesbezüglich eine Untersuchung oder wissenschaftliche Veröffentlichung anzugeben, auf 50%.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!. Mehrere Wissenschaftler kommen in ihren Publikationen zu deutlich geringeren Werten. Demnach beträgt der Anteil Pädophiler an sexuellen Kindesmissbrauchstaten nur zwischen 1%[2] und 5% [3].

Wie hoch der Anteil Pädophiler ist, die sexuellen Missbrauch begehen, hängt von den verwendeten Kriterien für das Unwerturteil zusammen. Leitet man den Unwert lediglich aus der Anwendung von Gewalt ab, so trifft dies nur auf sehr wenige Pädophile zu, da diese sich meist - wenn sie überhaupt sexuelle Handlungen mit Kindern ausüben - nach dem persönlichen Einverständnis des Kindes richten Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!. Versteht man den "Sexuellen Missbrauch" im rechtlichen Sinne, d.h. auf jegliche sexuelle Handlungen mit Kindern bezogen, stellt sich also die Frage nach dem Anteil abstinenter Pädophiler unter allen Pädophilen. Dieser wurde leider, aufgrund der generellen Forschungslücke in diesem Bereich noch nicht direkt untersucht. Schätzungen lassen sich Hilf mit, diesen Aspekt auszubauen! Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben. Quellenangabe fehlt!

Wie oben ausgeführt, werden zwischen 95% und 99% aller Missbrauchstaten von Männern begangen, die heterosexuell orientiert sind. Hilf mit, diesen Aspekt auszubauen!

Minderjährige als Täter

Im § 176 StGB gibt es keine Einschränkung des Alters der Täter (etwa auf Erwachsene), d.h. tätsächlich jede sexuelle Handlung mit, an oder vor Kindern unter 14 Jahren ist strafbar, unabhängig davon wie alt der Täter ist. Kinder unter 14 Jahren gelten dabei als schuldunfähig (§ 19 StGB) und können somit nicht bestraft werden. Polizeiliche Ermittlungen und Interventionen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind dennoch möglich. Die Situation für kindliche und jugendliche Täter wird im Artikel Minderjährige als Täter näher dargestellt.

Folgen

Schädigung

Therapie von Opfern

Recht

Die meisten Komponenten des sexuellen Missbrauchs sind bereits generell unter Strafe gestellt. So ist eine Vergewaltigung ein Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig davon, ob eine erwachsene Person oder ein Kind zum Opfer wird. Dadurch fokussiert sich die juristische Betrachtung auf die Frage, was das Besondere darstellt, das diejenigen sexuellen Handlungen mit Kindern zu strafrechtlich relevanten Handlungen machen kann, die unter Erwachsenen akzeptabel wären. Die Gesetzgebung muss diese durch die anderen gesetzlichen Regelungen nicht bereits abgedeckten Bereiche gesondert formulieren. Dem Grundsatz entsprechend, dass keine Freiheiten grundlos eingeschränkt werden sollen, muss sie angeben, welches Rechtsgut durch die gesetzliche Regelung geschützt werden soll.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland gelten jegliche sexuelle Handlungen an, mit oder vor Kindern als sexueller Missbrauch. Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes" (Schönke) bzw. die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes" (Tröndle). Ob das Kind in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat und das Alter des Täters spielen keine Rolle, da das Kind nach Auffassung des Gesetzgebers in jedem Fall einem Schadensrisiko ausgesetzt ist. Als Kinder gelten Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahr. Diese Altersgrenze orientiert sich zumindest im Prinzip an der biologischen Entwicklung. Bestraft wird überwiegend nach § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). In Konkurrenz zu § 176 StGB stehen auch § 173 StGB (Beischlaf zwischen Verwandten), § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 177 StGB (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen), § 183 StGB, (Exhibitionistische Handlungen) und § 184 StGB Abs. 3, Nr. 3 (Herstellung kinderpornografischer Schriften).

Österreich

In Österreich wird nach § 206 und § 207 im Strafgesetzbuch der sexuelle Missbrauch von Unmündigen (Personen unter 14 Jahren) mit Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bestraft. Dabei wird unterschieden zwischen Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen als schwerer sexueller Missbrauch (§206) und sonstigen geschlechtlichen Handlungen (§207). Es ist dabei unerheblich, ob die Handlung an dem Kind vorgenommen wird oder das Kind dazu verleitet wird, diese am Täter, an sich selbst oder an einer dritten Person vorzunehmen. Von einer Strafe wird abgesehen, wenn die unmündige Person mindestens zwölf (§207) bzw. 13 Jahre (§206) alt ist, der Altersunterschied höchstens vier (§207) bzw. drei Jahre (§206) beträgt und keine schwere Körperverletzung vorliegt. Bei schwerem sexuellem Missbrauch nach §206 darf zusätzlich die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand bestehen und keine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge haben.

Schweiz

Das Schweizer Recht bestraft nach Artikel 187 StGB sexuelle Handlungen von und mit Personen unter 16 Jahren (Kind) mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus. Die Handlungen bleiben straffrei, wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Als Sexualdelikte mit Kindern gelten laut schweizerischem StGB: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Inzest. Bei Sexualdelikten mit Kindern unter 16 Jahren beginnt der Verjährungszeitraum erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eingeführt wurde der Beginn der Verjährung nach zahlreichen Fällen von Personen, die sich erst im Erwachsenenalter an sexuellen Missbrauch in der Kindheit erinnerten. Liegt eine Nötigung, Vergewaltigung oder so genannte Schändung vor, greifen in erster Linie die Artikel 189, 190 oder 191, die eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus vorsehen.

USA

In den USA will der Gesetzgeber das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Kinder schützen. Weil Kinder nach dem Informed consent-Prinzip aber nicht wissentlich in sexuelle Handlungen einwilligen können, kann es gemäß der Verhandlungsmoral auch keine einvernehmlichen sexuellen Kontakte zu Kindern geben. Die Handlungen werden, auch wenn das Kind ihnen zugestimmt hat, so bewertet, als hätten sie gegen seinen Willen stattgefunden. Sie gelten damit rechtlich als Vergewaltigung (statutory rape). Die Altersgrenze, ab der ein Kind fähig ist wissentlich sexuellen Handlungen zuzustimmen und damit auch faktisch ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bekommt, richtet sich im Prinzip nicht nach der biologischen, sondern nach der geistigen Entwicklung. Sie liegt bei 18 Jahren. In dem dafür verwendeten Begriff Alter der Zustimmungsfähigkeit (age of consent) im Gegensatz zum deutschen Schutzalter macht sich das unterschiedliche geschützte Rechtsgut bemerkbar.

Strafverfahren

Im Allgemeinen stellt ein Strafverfahren für ein Opfer von sexuellem Missbrauch eine enorme Belastung dar, da es dort die Tat wiedererlebt und im Prozess zu einem "Beweismittel" wird. Zudem nutzen viele Täter Drohungen zum Durchsetzen der Missbrauchshandlungen, und während des Prozesses fürchten sich Kinder davor, dass der Täter diese Drohungen umsetzen könnte. Es kommt auch vor, dass Täter oder auch andere Personen Druck ausüben, damit Kinder nicht aussagen. Allgemein ist das Sprechen über den Missbrauch für viele Opfer durch Scham- und Schuldgefühle erschwert. Vereinzelt kommt es – besonders bei Trennungen der Eltern – auch zu Falschaussagen gegen einen Elternteil. Entsprechende Falschbeschuldigungen haben sowohl für den Beschuldigten als auch für das Kind gravierende Folgen, entsprechend hoch sind die Anforderungen an eine Begutachtung.

Diesen Problemen wurde in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern Rechnung getragen. In Deutschland wurde die Verjährungsfrist, für Missbrauch bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, ausgesetzt, so dass eine Vergewaltigung noch bis zum 38. Lebensjahr angezeigt werden kann. Im Strafprozess wird inzwischen der Opferanwalt auf Staatskosten bezahlt. Es gibt auch Ansätze, den Zeugenschutz in Gerichtsprozessen in diesem Bereich zu stärken, beispielsweise durch die Möglichkeit, Aussagen über Video zu machen und damit eine direkte Konfrontation des Opfers mit dem Täter vor Gericht zu vermeiden.

Prävention

Prävention, also die Vorbeugung von sexuellem Missbrauch, gliedert sich in drei Ebenen:

  • Primäre Prävention soll die Entstehung von Missbrauch an sich verhindern. Hierzu gehört beispielsweise eine Sexualpädagogik, die das Bewusstsein für sexuelle Selbstbestimmung stärkt. Bekämpfung der Kinderarmut wird als ein wesentlicher Schritt zur Verhinderung von außerfamiliärem und besonders kommerziellem Kindesmissbrauch gesehen.
  • Sekundäre Prävention bedeutet Früherkennung und das Unterbinden von Missbrauchssituationen beispielsweise durch Krisenintervention, kurzzeitige Inobhutnahme oder auch der Verhaftung des Täters.
  • Tertiäre Prävention umfasst die Behandlungsansätze, die eine Wiederholung des Missbrauchs verhindern sollen.

Die tertiäre Prävention richtet sich an unterschiedliche Adressaten:

  • Kindertherapien wie etwa Spieltherapie sollen bewirken, dass Kinder ihre Traumata verarbeiten können und neue Handlungsperspektiven in sozialen Beziehungen erlernen. Das bedeutet aber nicht, dass alle Missbrauchsopfer Therapie wünschen oder benötigen.
  • Familienunterstützende Angebote sollen den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen die Möglichkeit geben, wieder für das Kind zu sorgen.
  • Therapien für Täter gibt es in unterschiedlicher Form. Sie sollen in erster Linie dafür sorgen, dass die Täter keine weiteren Kinder missbrauchen.

Hinzu kommen verschiedene Beratungs-, Krisen- und Selbsthilfeangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, für Partner von Menschen, die als Kind missbraucht wurden und spezielle Angebote für Helfer, die mit Missbrauch konfrontiert sind.

Die Vielfalt der Missbrauchshandlungen wie auch die individuellen Situationen der Beteiligten machen unterschiedliche Präventions- und Interventionsansätze notwendig. Entsprechend haben sich in den meisten Ländern Institutionen mit verschiedenen Arbeitsrichtungen etabliert, wobei das Angebot in Großstädten in der Regel besser entwickelt ist als in anderen Regionen.

Zur effizienten Prävention wird eine Vernetzung der unterschiedlichen Stellen, die mit sexuellem Missbrauch zu tun haben (unter anderem Jugendämter, Beratungsstellen, Polizei und Justiz) gefordert. Die bislang kaum interdisziplinär ausgerichtete Arbeit der einzelnen Institutionen behindere eine Arbeit, die in erster Linie das Kindeswohl im Blick hat, zum Beispiel dadurch, dass sie auf Kosten der Kinder gegeneinander arbeiten. Dagegen lässt sich einwenden, dass durch entsprechende Kooperationen die Trennung zwischen helfender Sozialarbeit und strafender Justiz aufgehoben und Sozialarbeit zu einem Teil des Repressionsapparats wird.

Therapie von Tätern

Werturteil

Kriterien für ein Unwerturteil

Begründungen der Unwerturteile

Kriterien für ein positives Werturteil

Begründungen der positiven Werturteile

Diskurs

Sexueller Missbrauch im gesellschaftlichen Diskurs

Rolle der Medien

Sexueller Missbrauch im Diskurs unter Boylovern

Literatur

Literatur zum Thema Sexueller Missbrauch von Kindern


Quellen

  1. Rind, B., Tromovitch, Ph. & Bauserman, R.: A Meta-Analytic Examination of Assumed Properties of Child Sexual Abuse Using College Samples. Psychological Bulletin. 1998. Vol 124. No 1. S. 22-53.
  2. Wolter, J. (1985). Pädophilie: die verbotene Liebe. Flensburg: Carl Stephenson Verlag. Seitenangabe fehlt!
  3. Lautmann, R. (1994). Die Lust am Kind. Portrait des Pädophilen. Hamburg: Klein Verlag. Seitenangabe fehlt!

Weblinks

Siehe auch

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