Diskussion:§ 176 StGB (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. November 2011, 14:15 Uhr
Ich versuche vergeblich die unten stehenden Zitat zwei bis drei Sätze daraus zu bilden.:
- Die gesetzliche Entwicklung zeigt,seit geraumer Zeit eine Tendenz zu härterer Strafdrohungen und Vorverlargerung, die sich auf ein in der öffentlichen Meinung stark angestiegenes Strafbedürfnis stütz.In der gerichtlichen Praxis entspricht dem ein deutlicher Anstieg des Strafniveau in den seit Anfang der 90er Jahren. Sozialpsyhologisch bemerkenswert erscheint, dass zeitgleich mit einer Dämonisierung des "Kinderschänders" eine aufdringliche Sexualisierung der Darstellung kindlichen Verhaltens und eine Einbeziehung kindlicher Sexualität in Werbung und Unterhaltung zu beobachten ist (vgl. 2 zu §182); im Gegentakt werfen Teile der feministischen Literatur wieder die Frage auf, ob die (weibliche) "heute Jugend" nicht viel zu früh sexuelle Erfahrung mache. Die partielle Irrationalität der Stimmung spiegelt sich in vagen Spekulation über das Dunkelfeld (vgl. etwa NK-Frommel 5). Bemerkenswert ist immerhin der Rückgang der Zahl angezeigter Taten trotz gesunkener Anzeigeschwelle. Folgen einer Hysterisierung spiegelten sich in der Begründung für die Streichung des frühreren minder schweren Falls durch das G [= Gesetz] vom 27. 12. 2003 (vgl. oben 1): Es sei den Opfern nicht zumutbar, wenn vor Gericht erörtert(!) werde, ob (!) ein minder schwerer Fall gegeben sein könnte (BT-Drs.[= Bundes-Drucksache] 15/350, 17; vgl. unten 34; Weitere Info s. nächster Zitat unten). Bei qualifizierten Taten (§176a IV) oder Vergewaltigung (§177 V) hat derselbe Gesetzgeber diese (fast schon abwegig erscheinende) Besorgnis nicht gehabt; auch zu §§213, 224 I oder 249 II ist sie zu Recht noch niemanden aufgefallen.
Quelle:
Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Rd. 2a, S. 1173
- [..] Mit der Streichung des Strafrahmens für minder schwere Fälle wird außerdem den berechtigten Interessen der Opfer einer solchen Straftat Rechnung getragen werden. Für diese Opfer stellt es eine nicht unerhebliche seelische Belastung dar, wenn die gegen ihre Person gerichtete Straftat als minder schwer eingestuft wird. Diese Belastung kann sich verstärken, wenn vor Gericht über die Frage gestritten wird, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht. Die Streichung des Strafrahmens für minder schwere Fälle hat zur Folge, dass das auf Freiheitsstrafe von sechs Monate festgelegte Mindestmaß nicht mehr unterschritten werden kann.
Quelle:
Deutscher Bundestag 15/350 Drucksache 15. Wahlperiode vom 28. 01. 2003
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
(http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/003/1500350.pdf Seite 17)
--Ronny21 13:15, 19. Nov. 2011 (GMT)