§ 176 StGB (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. November 2011, 22:14 Uhr
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 176, 182 u. 184 ff.)
Einleitung
Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen.[1] Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [2]. Dazu kam es jedoch nicht. Der Artikel versucht, denjenigen die eventuell mit der Vorschrift in Konflikt stehen, oder auch im politischen Bereich damit befasst sind, ein klares und verständliches Bild zu geben. Wir wollen denjenigen Informationen an die Hand geben, denen die finanziellen Mittel für einen qualifizierten Strafverteidiger fehlen oder die mit ihrem Strafverteidiger über die richtige Stratgie im Gespräch sind.
Der adäquate (=angemessen) Umgang mit dem Strafjustizsystem, angefangen vom Durchsuchungsbefehl über die vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung bis hin zum Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt, wird hier ebenfalls ausführlich behandelt.
Das geschützte Rechtsgut des §176 wird in der Literatur auf zweierlei Weise angegeben:
1. geschützt ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes (Person unter 14 Jahren)
2. geschützt ist die von sexuellen Handlungen ungestörte Entwicklung des Kindes
- Dem liegen die Entwicklungspsyhologischen Annahmen zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person und damit ihrer Fähigkeit, über ihr sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit [endogen, d.h. aus sich heraus] entwickelt und dass äußere, fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören.[3]
Der Gesetzgeber geht hier von einer Annahme aus, die bestimmte als "wahr" erachtete Paradigmen (Denkmuster) voraussetzt. (Fortsetzung folgt.)--Ronny21 03:38, 18. Nov. 2011 (GMT)--Salix 11:36, 18. Nov. 2011 (GMT)
Entwicklungsgeschichte
Übersicht im 13. Abschnitt des StGB
§174
§§176, 176a u. 176b
§182
§184
§66 Abs. 3 (Sicherungsverwahrung) in Verbindung mit §176 ff.
Rechtsfolgen nach dem Bestimmungen des §§ 174 - 176, 182 u. 184 ff. StGB
§68 ff. StGB (Führungsaufsicht)
§68b Weisungen
§145a Verstoß gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht
Schlussbemerkung
Abkürzungen
- BewH
- Bewährungshilfe
- BGH
- Bundesgerichtshof (Zitiert nach Band und Seite)
- FührungsA
- Führungsaufsicht
- Rd.
- Randnummer
- RegE
- Regierungsentwurf
- StGB
- Strafgesetzbuch
- SV
- Sicherungsverwahrung / Sicherungsverwahrter
- StA
- Staatsanwaltschaft
- StS
- Strafsenat
- Vor
- Vorbemerkung
Zitate/Quellenangaben
Quellen
- ↑ Vor §174 Rd. 3b., ebenda
- ↑ Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
- ↑ §176 Rd. 2., ebenda