§ 176 StGB (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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== §182 ==
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== §184 ==
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Die Vorschrift ist für den Schutz einzelner Jugendlicher, die mit Pornographie konfrontiert werden könnten, geschaffenen worden. Dies geschah, obwohl die angehörten Wissenschaftler im Gesetzgebungsverfahren eine negative Auswirkung ausgeschlossen haben.
Die Vorschrift soll sowohl einzelne Jugendliche als auch Erwachsene schützen, die mit Pornographie konfrontiert werden könnten. Sie wurde geschaffen, obwohl die angehörten Wissenschaftler im Gesetzgebungsverfahren das Risiko für eine Gefährdung Jugendlicher überwiegend als gering eingeschätzt haben. Schädliche Auswirkungen wurden durchweg als in der Regel nicht wahrscheinlich angesehen. Völlig auszuschließen waren negative Auswirkungen jedoch nicht, so dass eine auf Jugendschutz ausgerichtete Regelung gerechtfertigt erschien, nicht jedoch ein Totalverbot.
Natürlich kann niemand irgendetwas völlig ausschließen und mit diesem Trick haben die Politiker bis heute ihren Pornografieparagrafen durchgesetzt.


Der Gesetzgeber unterscheidet außerdem im §184 zwischen '''harter''' und '''weicher''' Pornographie. Insbesondere sadistischer Pornographie zählt zur  harten Pornographie. Die Entwicklung von Jugendlichen wurde hier ebenfalls als gefährdet angesehen. Auch an dieser Stelle konnten  keine wissenschaftlichen Befunde der Annahme zu Grunde gelegt werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet außerdem im §184 zwischen '''harter''' und '''weicher''' Pornographie. Insbesondere sadistischer Pornographie zählt zur  harten Pornographie. Die Entwicklung von Jugendlichen wurde hier ebenfalls als gefährdet angesehen. Auch an dieser Stelle konnten  keine wissenschaftlichen Befunde der Annahme zu Grunde gelegt werden.

Version vom 9. Oktober 2012, 17:20 Uhr

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 176, 182 u. 184 ff.)



Einleitung

Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen[1]. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [2]. Dazu kam es jedoch nicht. In einem juristischen Lehrbuch ist sogar die Rede davon, dass das Sexualstrafrecht zum Modethema geworden sei. Das Aufheizen des Themas durch die Medien hat mit zur weiteren Verschärfungen bestehender Gesetze und zur Schaffung neuer Sexualdelikte geführt[3].

Der Artikel versucht, denjenigen die eventuell mit der Vorschrift in Konflikt stehen, oder auch im politischen Bereich damit befasst sind, ein klares und verständliches Bild zu geben. Wir wollen denjenigen Informationen an die Hand geben, denen die finanziellen Mittel für einen qualifizierten Strafverteidiger fehlen oder die mit ihrem Strafverteidiger über die richtige Stratgie im Gespräch sind.

Der adäquate (=angemessene) Umgang mit dem Strafjustizsystem, angefangen vom Durchsuchungsbefehl über die vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung bis hin zum Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt, wird hier ebenfalls ausführlich behandelt.

Das geschützte Rechtsgut des §176 wird in der Literatur auf zweierlei Weise angegeben:

1. geschützt ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes (Person unter 14 Jahren)

2. geschützt ist die von sexuellen Handlungen ungestörte Entwicklung des Kindes

Dem liegen die Entwicklungspsyhologischen Annahmen zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person und damit ihrer Fähigkeit, über ihr sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit [endogen, d.h. aus sich heraus] entwickelt und dass äußere, fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören.[4]

Der Gesetzgeber geht hier von einer Annahme aus, die bestimmte als "wahr" erachtete Paradigmen (Denkmuster) voraussetzt.

Das Recht der Achtung seiner Intimsphäre und der sexuellen Selbstbestimmung des Kindes soll geschützt werden. Das Wissen um die soziale Bedeutung von sexuellen Handlungen ist Kindern nicht bekannt. Kinder sind nicht in der Lage eigene Interessen durchzusetzen, weil sie im Gegensatz zu Erwachsenen und Jugendlichen Machtunterschieden unterliegen[5].

Juristen beobachten seit geraumer Zeit sowohl härtere Strafen gegen sogenannte "Kinderschänder" als auch verstärkt sexualisierte Darstellung von Minderjährigen in Werbung und Unterhaltung. Diese Widersprüchlichkeit äußert sich auch in widersprüchlichen Gesetzesverschärfungen bis hin zu Diskussionsverboten[6].

So hieß es, es sei den Opfern nicht zumutbar, wenn vor Gericht erörtert(!) werde, ob(!) ein minder schwerer Fall gegeben sein könnte[7].

Bei anderen (qualifizierten) Straftaten hat derselbe Gesetzgeber diese (fast schon abwegig erscheinende) Besorgnis nicht gehabt. Weiterhin werden irrationale Spekulationen über das Dunkelfeld festgestellt (bei gleichzeitigem Rückgang der Zahlen angezeigter Taten, obwohl die Anzeigeschwelle sinkt)[8].

Der Leipziger Großkommentar ist in seiner Begründung ausführlicher:

Bei allem Verständnis für ein Opferinteressen Rechnung tragendes Strafrecht: Diese Argumentation ist absurd. Opfer werden gekränkt, wenn Unrecht nicht angemessen gewertet, d.h. sachwidrig zu niedrig angesetzt wird, nicht aber, wenn objektiv geringes Erfolgsunrecht auch als solches bezeichnet wird.[..] Dieses Reformen bedeuten einen Schritt zurück in Richtung des überwundenen geglaubten Rechtsgut "Sittlichkeit"[9].
::: Kurzfassung :::
In den letzten Jahren hat das Sexualstrafrecht auf Druck der Öffentlichkeit und der Medien eine enorme undurchschaubare Komplexität erhalten[1][3]. Der Gesetzgeber geht bis heute davon aus, dass jede Form einer als sexuell definierten Handlung für die sexuelle Entwicklungen von Kindern schädlich ist[4][5]. Ein Fall der vom Normallfall der jeweiligen Rechtsnorm in erheblicher Art und Weise abweicht (= minder schwerer Fall), wurde in §176 StGB aus folgenden Grund abgeschafft: "[..]Es sei Opfern nicht zumutbar, wenn vor Gericht erörtert(!) werde, ob(!) ein minder schwerer Fall gegeben sein könnte[..]", hiess es in dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28. 01. 2003[7].

Entwicklungsgeschichte

Übersicht im 13. Abschnitt des StGB

§174

§§176, 176a u. 176b

§182

§184

Die Vorschrift soll sowohl einzelne Jugendliche als auch Erwachsene schützen, die mit Pornographie konfrontiert werden könnten. Sie wurde geschaffen, obwohl die angehörten Wissenschaftler im Gesetzgebungsverfahren das Risiko für eine Gefährdung Jugendlicher überwiegend als gering eingeschätzt haben. Schädliche Auswirkungen wurden durchweg als in der Regel nicht wahrscheinlich angesehen. Völlig auszuschließen waren negative Auswirkungen jedoch nicht, so dass eine auf Jugendschutz ausgerichtete Regelung gerechtfertigt erschien, nicht jedoch ein Totalverbot. Natürlich kann niemand irgendetwas völlig ausschließen und mit diesem Trick haben die Politiker bis heute ihren Pornografieparagrafen durchgesetzt.

Der Gesetzgeber unterscheidet außerdem im §184 zwischen harter und weicher Pornographie. Insbesondere sadistischer Pornographie zählt zur harten Pornographie. Die Entwicklung von Jugendlichen wurde hier ebenfalls als gefährdet angesehen. Auch an dieser Stelle konnten keine wissenschaftlichen Befunde der Annahme zu Grunde gelegt werden.

Trotz wissenschaftler Bedenken, sah der Gesetzgeber die Novellierung als gerechtfertigt an [10].

§66 Abs. 3 (Sicherungsverwahrung) in Verbindung mit §176 ff.

Rechtsfolgen nach dem Bestimmungen des §§ 174 - 176, 182 u. 184 ff. StGB

§68 ff. StGB (Führungsaufsicht)

§68b Weisungen

§145a Verstoß gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht

Schlussbemerkung

Abkürzungen

BewH
Bewährungshilfe
BGH
Bundesgerichtshof (Zitiert nach Band und Seite)
BT-Drs
Bundesdrucksache (Zitiert nach Wahlperiode und Drucksache)
FührungsA
Führungsaufsicht
Rd.
Randnummer
RegE
Regierungsentwurf
StGB
Strafgesetzbuch
SV
Sicherungsverwahrung / Sicherungsverwahrter
StA
Staatsanwaltschaft
StS
Strafsenat
Vor
Vorbemerkung

Zitate/Quellenangaben

Quellen

  1. 1,0 1,1 Vor §174 Rd. 3b; Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.
  2. Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
  3. 3,0 3,1 Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage 2009, Lehrbuch, Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Verlag Ernst und Werner Gieseking * Bielefeld, Rd. 1, Seite 295
  4. 4,0 4,1 §176 Rd. 2., ebenda
  5. 5,0 5,1 Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, Großkommentar, Sechster Band, §§ 146 bis 210, 12. Auflage, Verlag: De Gruyter Recht * Berlin 2009, Rd. 3-4, Seite 853
  6. Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Rd. 2a, S. 1173
  7. 7,0 7,1 BT-Drs. 15/350. Bundestagsdrucksache. 15. Wahlperiode vom 28.01.2003
  8. Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Rd. 2a, S. 1173
  9. Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, Großkommentar, Sechster Band, §§ 146 bis 210, 12. Auflage, Verlag: De Gruyter Recht * Berlin 2009, Seite 851
  10. Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar, Großkommentar, Sechster Band, §§ 146 bis 210, 12. Auflage, Verlag: De Gruyter Recht * Berlin 2009, Seite 1160-1161, Randnummer 1-2