Kinderpornografie: Unterschied zwischen den Versionen
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In der deutschen Gesetzgebung gilt als "Kind" nach § 176 [[StGB]] jede Person unter 14 Jahren. Als pornografisch ist eine Darstellung dann anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt <ref> BGH 23,44;37,55</ref>. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu zwar davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b [[StGB]] genüge, dass die Schrift den [[sexueller Missbrauch|sexuellen Missbrauch]] von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme, stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte [[Jugendpornografie]] nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“ vorliegen könne <ref>Sven Harms: Ist das „bloße“ Anschauen von kinderpornografischen Bildern im Internet nach geltendem Recht strafbar? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 2003, Heft 12, S. 646</ref>. | |||
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* [http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/25/die-legende-von-der-kinderpornoindustrie/ Udo Vetter: Die Legende von der Kinderpornoindustrie] | * [http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/25/die-legende-von-der-kinderpornoindustrie/ Udo Vetter: Die Legende von der Kinderpornoindustrie] | ||
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Version vom 18. April 2009, 09:29 Uhr
Unter dem Begriff Kinderpornografie werden Bilder, Filme und andere Medien zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Inhalt haben. International wird der Begriff juristisch unterschiedlich definiert.
Definition
In der deutschen Gesetzgebung gilt als "Kind" nach § 176 StGB jede Person unter 14 Jahren. Als pornografisch ist eine Darstellung dann anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt [1]. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu zwar davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme, stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte Jugendpornografie nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“ vorliegen könne [2].
Kinderpornografie im Strafrecht
Nach § 184b StGB (Deutschland) gelten Schriften (Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen) als Kinderpornografie, die den sexuellen Missbrauch von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben.
Mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer solche Schriften
- 1. verbreitet,
- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Kinderpornografie in Medien und Gesellschaft
Anders als im Strafrecht wird in Medien und Gesellschaft bereits als Kinderpornografie die bloße Darstellung leicht bekleideter oder nackter Kinder bezeichnet. Dazu zählen FKK-Aufnahmen ebenso wie Bilder aus Katalogen.