§ 176 StGB (Deutschland)

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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 176, 182 u. 184 ff.)



Einleitung

Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen.[1] Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [2]. Dazu kam es jedoch nicht. Der Artikel versucht, denjenigen die eventuell mit der Vorschrift in Konflikt stehen, oder auch im politischen Bereich damit befasst sind, ein klares und verständliches Bild zu geben. Wir wollen denjenigen Informationen an die Hand geben, denen die finanziellen Mittel für einen qualifizierten Strafverteidiger fehlen oder die mit ihrem Strafverteidiger über die richtige Stratgie im Gespräch sind.

Der adäquate (=angemessen) Umgang mit dem Strafjustizsystem, angefangen vom Durchsuchungsbefehl über die vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung bis hin zum Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt, wird hier ebenfalls ausführlich behandelt.

Das geschützte Rechtsgut des §176 wird in der Literatur auf zweierlei Weise angegeben:

1. geschützt ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes (Person unter 14 Jahren)

2. geschützt ist die von sexuellen Handlungen ungestörte Entwicklung des Kindes

Dem liegen die Entwicklungspsyhologischen Annahmen zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person und damit ihrer Fähigkeit, über ihr sexualverhalten zu bestimmen, als Teil der Gesamtpersönlichkeit [endogen, d.h. aus sich heraus] entwickelt und dass äußere, fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeignet sind, diese Entwicklung zu stören.[3]

Der Gesetzgeber geht hier von einer Annahme aus, die bestimmte als "wahr" erachtete Paradigmen (Denkmuster) voraussetzt.

Juristen beobachten seit geraumer Zeit sowohl härtere Strafen gegen sogenannte "Kinderschänder" als auch verstärkt sexualisierte Darstellung von Minderjährigen in Werbung und Unterhaltung. Diese Widersprüchlichkeit äußert sich auch in widersprüchlichen Gesetzesverschärfungen bis hin zu Diskussionsverboten. So hieß es, es sei den Opfern nicht zumutbar, wenn vor Gericht erörtert(!) werde, ob(!) ein minder schwerer Fall gegeben sein könnte. [4]. Bei anderen (qualifizierten) Straftaten hat derselbe Gesetzgeber diese (fast schon abwegig erscheinende) Besorgnis nicht gehabt. Weiterhin werden irrationale Spekulationen über das Dunkelfeld festgestellt (bei gleichzeitigem Rückgang der Zahlen angezeigter Taten, obwohl die Anzeigeschwelle sinkt)[5].

Entwicklungsgeschichte

Übersicht im 13. Abschnitt des StGB

§174

§§176, 176a u. 176b

§182

§184

§66 Abs. 3 (Sicherungsverwahrung) in Verbindung mit §176 ff.

Rechtsfolgen nach dem Bestimmungen des §§ 174 - 176, 182 u. 184 ff. StGB

§68 ff. StGB (Führungsaufsicht)

§68b Weisungen

§145a Verstoß gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht

Schlussbemerkung

Abkürzungen

BewH
Bewährungshilfe
BGH
Bundesgerichtshof (Zitiert nach Band und Seite)
FührungsA
Führungsaufsicht
Rd.
Randnummer
RegE
Regierungsentwurf
StGB
Strafgesetzbuch
SV
Sicherungsverwahrung / Sicherungsverwahrter
StA
Staatsanwaltschaft
StS
Strafsenat
Vor
Vorbemerkung

Zitate/Quellenangaben

Quellen

  1. Vor §174 Rd. 3b. Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.
  2. Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
  3. §176 Rd. 2., ebenda
  4. BT-Drs. 15/350. Bundestagsdrucksache. 15. Wahlperiode vom 28.01.2003
  5. Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Rd. 2a, S. 1173