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Einleitung

Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des 13. Abschnitts des StGB hat in den letzten Jahren (seit ca. 1989) infolge zahlreicher Veränderungen/Verschärfungen rasant zugenommen[1]. Selbst im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 war eine "grundlegende Reform" des Sexualstrafrechts vereinbart worden [2]. Dazu kam es jedoch nicht. In einem juristischen Lehrbuch ist sogar die Rede davon, dass das Sexualstrafrecht zum Modethema geworden sei. Das Aufheizen des Themas durch die Medien hat mit zur weiteren Verschärfungen bestehender Gesetze und zur Schaffung neuer Sexualdelikte geführt[3].

::: Kurzfassung :::
In den letzten Jahren hat das Sexualstrafrecht auf Druck der Öffentlichkeit und der Medien eine enorme undurchschaubare Komplexität erhalten.[1]Der Gesetzgeber geht bis heute davon aus, dass jede Form einer als sexuell definierten Handlung für die sexuelle Entwicklungen von Kindern schädlich ist. Ein Fall der vom Normallfall der jeweiligen Rechtsnorm in erheblicher Art und Weise abweicht (= minder schwerer Fall), wurde in §176 StGB aus folgenden Grund abgeschafft: "[..]Es sei Opfern nicht zumutbar, wenn vor Gericht erörtert(!) werde, ob(!) ein minder schwerer Fall gegeben sein könnte[..]", hiess es in dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28. 01. 2003.

Zitate/Quellenangaben

Quellen

  1. 1,0 1,1 Vor §174 Rd. 3b; Beck'sche Kurz Kommentare - Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2009, von Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof.
  2. Ziff. XIII 2.1, S.140 (alt) Zeile 5891, S. 120 (aktuell: http://www.cdu.de/doc/pdf/05_11_11_Koalitionsvertrag.pdf)
  3. Strafrecht Besonderer Teil, 2. Auflage 2009, Lehrbuch, Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Verlag Ernst und Werner Gieseking * Bielefeld, Rd. 1, Seite 295