§ 19 StGB (Deutschland)
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
- Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Allgemeines
Die Vorschrift wurde im Rahmen der Großen Strafrechtsreform neugefaßt (Art. 18 Nr. 7 EGStGB) und ersetzte § 1 Abs. 3 JGG (Art. 29 Nr. 1 id.).
Bedeutung
Wenn die Tat vor Beginn (Mitternacht) des 14. Geburtstags begangen wurde (§ 187 Abs. 2 BGB), so wird unwiderlegbar vermutet, daß der Täter schuldunfähig ist. Wann der Erfolg eintritt, ist unwichtig. Damit kann kein Ermittlungs- und Strafverfahren gegen einen kindlichen Tatverdächtigen durchgeführt werden, es ist einzustellen. (Vgl. § 206a StPO.) – Bei Jugendlichen ist die Strafmündigkeit im Grundsatz im Einzelfall festustellen (§ 3 JGG); dies ist wohl ein Relikt des alten Rechts (vor 1923) und nicht unproblematisch.[1]
An der Rechtswidrigkeit der Tat ändert dies nichts; so können andere z. B. wegen Beihilfe bestraft werden (§§ 27, 29 StGB). Auch zivilrechtliche Tatfolgen sind damit für das Kind nicht ausgeschlossen.
Gegen die nicht strafmündigen Kinder (und Jugendlichen, § 3 JGG) können Maßnahmen nach den §§ 1631 Abs. 3, 1666 BGB und nach dem SGB VIII ergriffen werden.
Altersgrenze
Die Altersgrenze wurde bereits mit dem JGG 1923 auf 14 Jahre festgelegt, 1943 allerdings wieder auf 12 Jahre gesenkt. Ein Zusammenhang dieser Altergrenze etwa mit der des § 176 StGB, wie er häufig unterstellt wird, besteht nicht.[2] Politische Forderungen nach einer Absenkung der Altersgrenze kommen immer wieder vor, wenn sie auch nicht immer durch den Wunsch nach Zuständen wie in den USA begründet sein mögen, so sind sie jedenfalls ungeeignet und schon wegen der ihnen innewohnenden Widersprüche (bedarfsweise sind die Kinder mal nur hilflose Opfer, mal kleine Monster) abzulehnen.[3]
Anmerkungen
Normen: BGB – EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) – JGG vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) – SGB VIII vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)