Stefan-Text

Aus BoyWiki
Version vom 4. April 2010, 21:56 Uhr von Roman Czyborra (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Stefan-Text ist eine nach Angaben des Autors autobiografische Niederschrift zweier als Junge erlebter Freundschaften zu Männern, die auch sexuelle Handlungen mit einschlossen. Der Text war wegen seines angeblich kinderpornographischen Charakters von 2003 bis 2005 Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung, die schließlich in einem Freispruch mit deutlicher Rüge der Vorinstanzen endete.

Herkunft

Der Text wurde im Jahr 1995 von Stefan Keck, ehemaliger Betreiber der Webseite Bücherkiste, per Mail versendet, der selbst behauptete, ein Bekannter von ihm war der Autor.[1]

Verbreitung

Etwa Anfang 2003 stellte Ilja den Text auf seine Datensammlung zu sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern (PRD). Als Reaktion auf die Anklage zensierte Ilja den Text.[2]. Der Text wurde mehrfach weiter verbreitet. Ein Abdruck in der Gigi Nr. 27 wurde von Ermittlungsbehörden nicht beanstandet.[3] Nach dem späteren Freispruch wurde der Text unter anderem auf dem Jungsforum, auf Seventeen6 und auf dem Schutzalter-Blog veröffentlicht.[4]

Gerichtsverfahren

Am 25. März 2003 wurden die Betreiber des PRD, Ilja sowie Dieter Gieseking, der den Text ebenfalls auf die damalige Webseite der K13 online gestellt hatte, vom Amtsgericht Trier der Verbreitung von Kinderpornographie für schuldig gesprochen. Auch das Landgericht Trier bestätigte die Haftstrafen. Am 26. September 2005 hob das Oberlandesgericht Koblenz diese Urteile mit einer starken Rüge der Vorinstanzen auf und sprach beide frei [5]

Begründung des Strafurteils

("denen wird warm dabei", Kontext, ..)

Dieser Artikel ist noch ein Stummelchen. Hilf dabei, ihn zu erweitern.

Begründung des Freispruchs

Die Hauptargumentation für den Freispruch lässt sich mit den Worten der LitV-Redaktion zusammenfassen:

„Auch ein Text, der den sexuellen Mißbrauch eines Kindes schildert, ist nur dann pornographisch, wenn er die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer pornographischen Darstellung erfüllt.“

Leitsatz zum Urteil: LitV

Das Oberlandesgericht Koblenz führte weiter aus:

„Eine Überprüfung des "Stefan-Berichts" an Hand der oben angeführten, von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Kriterien führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Text nicht um eine pornographische Schrift im Sinne des § 184 StGB handelt. Zu Recht weisen die Revisionen darauf hin, dass in dem Bericht die Beschreibung der sexuellen Handlungen bereits quantitativ lediglich einen geringen Teil des Textes ausmacht. Der weit überwiegende Teil enthält Schilderungen des Beginns, der Entwicklung und Ausgestaltung sowie des Endes der persönlichen Beziehungen des Kindes "Stefan" zu den erwachsenen Männern "Werner" und "Gerd". Die sexuellen Handlungen werden relativ nüchtern und zurückhaltend, nicht aber "grob aufdringlich" oder gar "anreißerisch" geschildert. Von einer "Verabsolutierung des sexuellen Lustgewinns" oder einer "Entmenschlichung der Sexualität" kann keine Rede sein. Dass "Stefan" in dem Bericht nicht auf ein "physiologisches Reiz-Reaktions-Wesen reduziert" oder zum "auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert", sondern als Individuum mit Eigenpersönlichkeit und eigenem Willen respektiert wird, wird z. B. durch die Schilderung belegt, dass "Werner" seinen Versuch, einen Finger in den Anus des Jungen einzuführen, sofort abgebrochen hat, als dieser ("mehr vor Schreck als vor Schmerz") aufschrie und er danach keinen solchen Versuch mehr unternahm, oder "Gerd" sich bei "Stefan" entschuldigte, als er dessen Ablehnung seiner aggressiven Sexualität erkannte. Die Gesamttendenz des "Stefan-Berichts" lässt sich dahin zusammenfassen, dass in erster Linie eine sexualfreie "Liebesbeziehung" ("Ich liebte ihn und er liebte mich") zwischen einem Kind und Erwachsenen und erst in zweiter Linie eine Sexualbeziehung geschildert wird.“

Auszug aus der Urteilsbegründung: OLG Koblenz, 26. 9. 2005, 2 Ss 256/05

Das Oberlandesgericht sah also in dem Text die Niederschrift einer Liebesbeziehung inklusive einer Schilderung sexueller Handlungen, die eher nüchtern erfolgt und nur einen kleinen Teil des Textes ausmacht. Bei dem Begriff Liebesbeziehung muss es dem Oberlandesgericht angesichts der erfüllten Tatbestände des Sexuellen Missbrauchs aber doch etwas mulmig gewesen sein, entsprechend wurde der Begriff in Anführugnszeichen gesetzt und auf ein entsprechendes Zitat des Textes verwiesen.

Zu einer Anhörung des Originalautors als Zeugen kam es trotz entsprechenden Antrags der Verteidigung nicht.

Heutige rechtliche Einschätzung

Im Zuge der Strafrechtsverschärfung 2008 wurde im Jungsforum die Frage diskutiert, ob die Verbreitung des Textes strafbar sein kann. Mignon kam zu folgendem Fazit: [6]

„Der Stefan-Text kann als Billigung der darin beschriebenen Straftaten gesehen werden. Die Frage der Störung des öffentlichen Friedens bleibt fraglich, ist aber mangels entsprechender Urteile nicht mit Sicherheit zu verneinen. Straffrei kann er weiterverbreitet werden, wenn man dabei nicht das Ansinnen zum Ausdruck bringt, die darin beschriebenen Straftaten gutzuheißen. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, sich explizit von einer Gutheißung der damaligen Straftaten zu distanzieren, wobei man gleichzeitig sagen darf, dass man einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Allgemeinen gut findet.“

mignon: im Jungsforum

Reaktionen unter BLs

Die Abläufe um das Strafverfahren fanden unter BLs große Aufmerksamkeit. Dem Prozess wurde eine gewisse Präzedenzfunktion zugesprochen, da es letztlich um die Frage ging, ob solche sachlichen autobiografischen Berichte sexueller Erfahrungen künftig nicht mehr veröffentlicht werden können. Dies zeigte sich auch in dem Erfolg von Spendenaufrufen seitens der K 13 und des LitV, die vor allem über BL-Foren wie dem Jungsforum verbreitet wurden.

Öffentliche Reaktionen

Der Text wurde in der medialen Berichterstattung meist als kinderpornographisch bezeichnet, auch nach dem Freispruch.Quellenangabe fehlt![7] Die CDU Rheinland-Pfalz kritisierte den Freispruch.[8]

Literatur

  • Eine Chronologie der absurden Gerichtsposse rund um einen inkriminierten Text, der in einem Printmedium ganz unbeanstandet durchging, bietet die Zeitschrift Gigi in ihren Ausgaben 24,27,28 und 33.

Siehe auch

Externe Links

Quellen